Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können?

Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Dann ist es sinnvoll, Vorsorge getroffen zu haben. Bei einem Vortrag am 21. Juni 2023 im Heinrich Pesch Haus informierte Ansgar Schreiner, langjähriger Betreuungsrichter und stellvertretender Vorsitzender des Fördervereins Hospiz und Palliativ für Ludwigshafen und den Rhein-Pfalz-Kreis, über Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

„Mit der gesundheitlichen und rechtlichen Lebensplanung kann man nicht früh genug anfangen, nicht erst am Lebensende“, betonte Referent Ansgar Schreiner, ehemaliger Direktor des Amtsgerichts Ludwigshafen. Mit einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung lassen sich die wichtigsten Dinge schon in gesunden Tagen regeln.

„Ehepartner, Kinder und andere nahe Angehörige sind keine gesetzlichen Vertreter“, stellte Schreiner klar. Zwar gebe es seit dem 1. Januar 2023 ein Notfallvertretungsrecht für Ehegatten. „Aber das ist ein Notrecht, beschränkt auf sechs Monate, nur für Gesundheitsfragen und keine Dauerlösung“, betonte er.

Für das Erstellen einer Vollmacht, einer Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung gilt, dass nur geschäftsfähige Menschen wirksam eine Vollmacht ausstellen können. „Für eine Betreuungsverfügung ist Einsichtsfähigkeit Voraussetzung und eine Patientenverfügung erfordert Einwilligungsfähigkeit“, erläutert Ansgar Schreiner. Jede Vollmacht und Verfügung kann auch widerrufen werden – sei es, dass sich das Verhältnis zu den bevollmächtigten Personen ändert oder sich zum Beispiel der Gesundheitszustand ändert.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist vor allem für medizinische Angelegenheiten gedacht. „Sie greift ab dem Eintritt des Ernstfalls“, erläuterte Ansgar Schreiner. Eine Generalvollmacht gelte hingegen „über alles“. Ausgenommen sind hier nur wenige Dinge  – so kann der Bevollmächtigte nicht wählen und auch kein Testament erstellen. Es ist aber auch möglich, nur für bestimmte Aspekte eine Vollmacht auszustellen, etwa für die Finanzen oder den Aufenthalt. „Wichtig ist, dass Sie der bevollmächtigten Person vertrauen“, betonte Schreiner. Die Generalvollmacht gilt zudem über den Tod hinaus.

Betreuungsverfügung

Wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr wahrnehmen kann und keine Vollmacht erteilt hat, wird vom Amtsgericht eine Betreuungsperson bestellt. Hinsichtlich dieser Betreuungsperson und hinsichtlich des bzw. der Aufgabenkreise einer Betreuung können in einer Betreuungsverfügung Wünsche festgehalten werden: beispielsweise, wer bestellt werden soll oder wer auf keinen Fall bestellt werden soll. Wichtig ist hier: „Der Betreute bleibt weiterhin geschäftsfähig“, so Schreiner.

Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Situationen gewünscht oder abgelehnt werden. Ansgar Schreiner empfiehlt, bei der Erstellung mit einem Arzt zu sprechen, da dabei viele medizinische Fragen zu klären sind. „Gibt es keine Patientenverfügung, muss im Notfall der mutmaßliche Wille festgestellt werden – und das ist ein echtes Problem“, verdeutlichte er die Wichtigkeit dieser Vorsorgemaßnahme. Wichtig sei hier, die Verfügung regelmäßig zu überprüfen, denn es können neue Krankheiten hinzukommen.

Wichtig ist bei allen Verfügungen – die Angehörigen bzw. Bevollmächtigten müssen natürlich wissen, wo sich diese befinden. Und auch einen ganz konkreten Tipp nahmen die rund 30 Teilnehmenden mit: In einer Notfallbox im Kühlschrank lassen sich alle wichtigen Infos deponieren, ein Aufkleber auf der Haustür weist darauf hin. Diese gibt es in Apotheken oder auch bei Rettungsdiensten.

Hildegard Schreiner und Siegfried Isenhuth untermalten den Vortrag musikalisch.

Der Vortrag war eine Kooperation von zefog und Förderverein Hospiz und Palliativ. (ako)